KS-Flachstürze im Sichtmauerwerk

Tragfähigkeit
KS-Flachstürze (Sichtmauerstürze) werden nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Z-17.1-978 bemessen.

Flachstürze im tragenden Innensicht- und Verblendmauerwerk sind wie KS- Stürze im Innenmauerwerk zu behandeln (siehe Tragfähigkeit von KS-Stürzen im Innen- und Hintermauerwerk).

Bei Verblendmauerwerk gilt die Ermittlung der Belastung für KS-Flachstürze (siehe unten). Deckenlasten treten in diesem Fall nicht auf, da die Decken nur auf auf der Hintermauerschale aufliegen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von DIN 1053-1 Abschnitt 8.5.3 (Gewölbewirkung) sind zu beachten.

Ermittlung der Belastung für KS-Flachstürze
Nach DIN 1053-1 Abschnitt 8.5.3 kann die Einflussfläche der Belastung begrenzt werden, wenn sich neben und oberhalb des Flachsturzes eine Gewölbewirkung ausbilden kann, also dort keine störenden Öffnungen liegen.

Als Belastung müssen dann nur die innerhalb des Lastendreiecks (gleichseitiges Dreieck mit der Höhe H über dem KS-Flachsturz) befindlichen Eigengewichts- und Nutzanteile berücksichtigt werden. Diese werden aufsummiert und es ergibt sich daraus die Auflagerkraft A. Die ermittelte Auflagerkraft A kann dann mit Hilfe der Formel (2) in eine Gleichstreckenlast umgerechnet werden, die zur Bemessung der Tragfähigkeiten aus den Bemessungstafeln erforderlich wird.

Die Auflagerpressung ist bei Verwendung von KS-Flachstürzen in KS-Mauwerk stets eingehalten und muss nicht nachgewiesen werden.






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